schwerde nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus mit seinen Ausführungen mit Beschwerde, wonach eine ein- bis zweiwöchentliche "Alkoholberatung" ausreichend wäre, geltend machen will, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Modalitäten der angeordneten (ambulanten) Alkoholentzugsbehandlung nicht vollumfänglich der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt hätte überlassen dürfen, sondern bezüglich der ärztlichen Behandlung weitere Vorgaben in seinem Sinne hätte machen müssen, trifft dies offensichtlich nicht zu und ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, ohne dass dies noch näher zu erläutern wäre.