Behandlung zu begeben. Insofern ist der Beschwerdeführer aufgrund der angefochtenen Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 8. August 2024 nicht verpflichtet, sich dem von seiner Hausärztin vorgeschlagenen stationären Alkoholentzug (wenngleich wohl sinnvoll) zu unterziehen, sondern ist die Auflage des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau eben so zu verstehen, dass er sich zumindest in eine ärztlich begleitete und kontrollierte ambulante Alkoholentzugsbehandlung zu begeben hat. Soweit dies der Intention des Beschwerdeführers entspricht, ist er durch die angefochtene Verfügung nicht (i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO) beschwert und ist insofern auf seine Be-