3.8. Was die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau angeordnete Auflage anbelangt, sich einer Alkoholentzugsbehandlung zu unterziehen und sich hierüber auszuweisen, ist darauf hinzuweisen, dass sich das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau nicht zu den Modalitäten dieser Alkoholentzugsbehandlung äusserte. Namentlich machte es dem Beschwerdeführer nicht die Auflage, sich hierfür in eine stationäre - 10 -