Vielmehr machte er damit ein sehr allgemeines (wenngleich womöglich grundrechtlich geschütztes) Kontaktbedürfnis geltend und möchte er offenbar deswegen sozusagen prophylaktisch zusätzliche Kontaktmöglichkeiten (wie von ihm beantragt) eingeräumt erhalten. Dieses vom Beschwerdeführer erstmals mit Beschwerde geltend gemachte allgemeine Kontaktbedürfnis lässt das ausgefällte Kontaktverbot nicht als von Beginn weg unverhältnismässig oder sonstwie unrechtmässig erscheinen. Dies gilt umso mehr auch deshalb, weil der Beschwerdeführer das besagte Kontaktbedürfnis mit Beschwerde selbst dahingehend relativierte, dass er kein Bedürfnis habe, sich B._____ privat zu nähern.