3 ersuchte, es dem Beschwerdeführer (allenfalls unter Beizug der Polizei) zu ermöglichen, seine Kleider und persönlichen Gegenstände aus der vormals gemeinsamen Wohnung zu holen. Nachdem der Beschwerdeführer die ihm ausdrücklich gestellte Frage, ob es andere zwingende Kontaktgründe gebe, verneint hatte (act. 94), hatte es aber keinen Anlass, von sich aus nach solchen (jedenfalls nicht offensichtlichen) Kontaktinteressen zu suchen und ihnen bei der Ausgestaltung des Kontaktverbots Rechnung zu tragen.