3.6. Bezüglich des Antrags des Beschwerdeführers, es sei das Kontaktverbot zu B._____ für "einfache und private Belange" in dem Sinne zu lockern, dass ihm durch E._____ (psychiatrische Spitex Aarau) vermittelte Kontakte mit B._____ in einem "geschützten Rahmen" mit dessen Einverständnis zu erlauben seien, verhält es sich so, dass diese vom Beschwerdeführer erst mit Beschwerde thematisierte (sehr spezifische) Kontaktmöglichkeit vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wohl gar nicht als mögliche Ausnahme zum ausgesprochenen Kontaktverbot geprüft worden war. Dies ist ihm aber nicht etwa als eine Verletzung des -9-