Die vom Beschwerdeführer nicht näher begründete oder belegte Äusserung mit Beschwerde, sich in Aarau zu Hause zu fühlen und die Möglichkeit zu haben, per 1. September 2024 eine Wohnung in der Altstadt von Aarau zu beziehen, genügt hierfür aber nicht. Insofern besteht keine Veranlassung, im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens auf das vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ausgesprochene Rayonverbot zurückzukommen.