3.5. Weil die kantonale Beschwerdeinstanz in hängigen Haftbeschwerdeverfahren auch erstmals geltend gemachte oder von Amtes wegen ersichtlich gewordene haftrelevante Noven grundsätzlich zu berücksichtigen hat (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6) und dies in Beachtung von Art. 237 Abs. 4 StPO auch gelten dürfte, wenn es einzig um Ersatzmassnahmen geht, sind bei der Überprüfung angefochtener Ersatzmassnahmen auch erst mit Beschwerde bekanntgewordene Umstände mitzuberücksichtigen, soweit dadurch der für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der fraglichen Ersatzmassnahmen massgebliche Sachverhalt eine entscheidende Änderung erfährt.