Dass es unter diesen Umständen die gerade bei längeren Aufenthalten des Beschwerdeführers in der Stadt Aarau (wie gezeigt) konkret gegebene Gefahr von Gewalttaten zum Nachteil von B._____ einstweilen (bis zum 6. November 2024) höher gewichtete als dessen eher abstraktes (weil nicht mit konkreten Umständen begründetes) Bedürfnis, weiterhin in der Stadt Aarau verweilen und leben zu können, ist nicht zu beanstanden.