letzten Teil eines Praktikums antreten und dort ein Zimmer suchen wolle und zwischenzeitlich pendeln könne (act. 93). Angesichts dieser Ausführungen durfte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau begründeterweise davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer abgesehen davon, dass er sich in Aarau in hausärztlicher und psychologischer Behandlung befindet, keinen besonderen Bezug zu Aarau hat und seinen Wohnsitz aus beruflichen Gründen sowieso nach Lenzburg verlegen will. Dass es unter diesen Umständen die gerade bei längeren Aufenthalten des Beschwerdeführers in der Stadt Aarau (wie gezeigt) konkret gegebene Gefahr von Gewalttaten zum Nachteil von B.__