3.4. Der Beschwerdeführer lebte die letzten Jahre zusammen mit B._____ in der Stadt Aarau, was seinen Ausführungen mit Beschwerde, sich in Aarau zu Hause zu fühlen, eine gewisse Plausibilität verleiht. Vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau berief er sich aber gerade nicht auf eine besondere Verbundenheit zur Stadt Aarau, sondern führte aus, dass er abgesehen von seiner in der Q-Strasse domizilierten Hausärztin, Psychologin und Apotheke nichts in der Stadt Aarau brauche. Zudem bestätigte er, dass er einstweilen in Visp wohnen könne, in Lenzburg den -8-