- Zweitens leidet der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen und auch denjenigen von B._____ unter einer derzeit nicht ausreichend kontrollierten Alkoholproblematik. Unter Alkoholeinfluss scheint er zumindest gegen B._____ aggressiv zu werden. Der Beschwerdeführer sprach bei seiner Einvernahme vom 5. August 2024 davon, wegen des Alkohols einen "Filmriss" gehabt zu haben (zu Frage 23) und "dann auch viel Blödsinn" zu reden, den er nie machen würde (zu Frage 24; ähnlich zu Frage 37). Wenn er betrunken sei, sei er in keinem schönen Zustand (zu Frage 47).