Ebenso wenig erscheint es ohne Weiteres willkürlich, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau dem Beschwerdeführer diesbezüglich eine ungünstige Risikoprognose stellte. Nachdem der Beschwerdeführer die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 8. August 2024 gerade nicht mit der Begründung anfocht, dass gar keine Ersatzmassnahmen rechtfertigende Ausführungsgefahr vorliege, sondern sinngemäss einzig damit, dass einzelne Ersatzmassnahmen unverhältnismässig seien, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.