Auch erscheint es nicht ohne Weiteres unzulässig, mit der Befürchtung, dass der Beschwerdeführer B._____ mit einer Schraubzwinge (vgl. hierzu act. 22) oder in vergleichbar gefährlicher Weise angehen könnte, im Rahmen von Ersatzmassnahmen Ausführungsgefahr zu bejahen, können solche Angriffe doch durchaus auch zu lebensgefährlichen oder anderen schweren Verletzungen i.S.v. Art. 122 StGB führen. Ebenso wenig erscheint es ohne Weiteres willkürlich, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau dem Beschwerdeführer diesbezüglich eine ungünstige Risikoprognose stellte.