vom Beschwerdeführer mutmasslich ausgestossen, aber regelmässig auch als Androhungen von (im Vergleich zu Tötungen) minderschweren Gewalttaten (namentlich in Form von Tätlichkeiten, einfachen oder auch schweren Körperverletzungen) zu verstehen sind, ist es nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau seine Befürchtung unter dem Aspekt der Ausführungsgefahr (und nicht etwa der Wiederholungsgefahr) beurteilte.