3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau begründete die von ihm bejahte Ausführungsgefahr anders als die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau gerade nicht mit der Befürchtung, dass der Beschwerdeführer seine Todesdrohungen wahr machen könnte, sondern mit der Befürchtung, dass es zu weiteren (minderschweren) Gewalttätigkeiten des Beschwerdeführers gegenüber B._____ kommen könnte. Weil Todesdrohungen, wie -6-