Dementsprechend können Ersatzmassnahmen ausreichen, um einer geringen Ausführungsgefahr zu begegnen. Auch im Rahmen von Ersatzmassnahmen dient der besondere Haftgrund der Ausführungsgefahr aber etwa nicht dazu, jemanden von Ehrverletzungen oder ungerechtfertigten Strafanzeigen abzuhalten (Urteil des Bundesgerichts 7B_67/2024, 7B_268/2024 vom 22. März 2024 E. 3.3 und 3.6.4).