2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte Ausführungsgefahr im Wesentlichen mit der Begründung, dass zwischen dem Beschwerdeführer und B._____ "ein immer wieder auflebender und bereits länger andauernder Konflikt" herrsche. Es bestehe der dringende Tatverdacht, dass es dabei auch zu tätlichen Übergriffen des Beschwerdeführers gekommen sei, darunter womöglich auch zu Schlägen mit einer von der Polizei beim Lift vor der Wohnungstüre sichergestellten Schraubzwinge. 3. 3.1. Als Ausführungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 2 StPO gilt die ernsthafte und unmittelbare Gefahr, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.