einer Intoxikation des Beschwerdeführers habe ausrücken müssen. Beim Vorfall vom 4. August 2024 habe es der Beschwerdeführer zudem nicht nur bei Worten belassen, sondern gegen B._____ mutmasslich auch Gewalt angewendet. Es müsse befürchtet werden, dass der Beschwerdeführer eine "instabile Persönlichkeit" aufweise, die unter dem Einfluss regelmässigen Alkoholkonsums verstärkt zutage trete. Dies spreche für seine Unberechenbarkeit und Gefährlichkeit. Es gebe auch Anhaltspunkte für Gewaltfantasien des Beschwerdeführers, die nicht nur gegen B._____, sondern auch Dritte (namentlich Asylsuchende und Politiker) gerichtet seien.