2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte zur Begründung der von ihr im Haftantrag geltend gemachten Ausführungsgefahr aus, dass der Beschwerdeführer B._____ bei der Auseinandersetzung vom 4. August 2024 gedroht habe, ihn zu töten, wenn er ihm nicht seine Katze (diejenige von B._____) bringe. Auch habe der Beschwerdeführer B._____ mit dem Ziel, ihn zu verletzen, tätlich angegangen und gebissen. Die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und B._____ sei in jüngster Zeit mutmasslich von zusehends aggressiven Auseinandersetzungen geprägt gewesen, obwohl der Beschwerdeführer bis anhin (gerade) nicht durch gewalttätiges Verhalten aufgefallen und auch nicht vorbestraft sei.