1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ordnete mit Verfügung vom 8. August 2024 verschiedene Ersatzmassnahmen anstelle von Untersuchungshaft an. Der Beschwerdeführer ist berechtigt, diese Verfügung mit Beschwerde anzufechten (Art. 237 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 222 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene und (unter Vorbehalt von nachfolgender E. 3.8) von einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO getragene Beschwerde ist einzutreten.