3.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau teilte mit Eingabe datiert vom 22. August 2024 (Postaufgabe am 23. August 2024) mit, unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung auf eine Vernehmlassung zu verzichten. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: