Verpflichtung, sich einer Alkoholentzugsbehandlung zu unterziehen, nachdem er von seiner Hausärztin offenbar zu einem stationären Alkoholentzug angemeldet wurde, selbst aber eine ambulante (wöchentlich oder zweiwöchentlich durchzuführende) "Alkoholberatung" für ausreichend zu halten scheint. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeantwort datiert vom 22. August 2024 (Postaufgabe am 23. August 2024) die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.