5. Bei Verstoss gegen die Ersatzmassnahmen und Nichtbefolgen der vorstehenden Auflagen kann das Zwangsmassnahmengericht die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungshaft anordnen (Art. 237 Abs. 4 StPO). 6. Über die Kosten des Haftverfahrens wird im Hauptverfahren entschieden werden."