3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wird höflich ersucht, das Opfer über die bevorstehende Haftentlassung zu informieren sowie – allenfalls unter Beizug der Polizei – dem Beschuldigten zu ermöglichen, seine Kleidung sowie persönliche Gegenstände aus der vormals gemeinsamen Wohnung zu holen. 4. Der Beschuldigte ist berechtigt, bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll eine Aufhebung oder Lockerung der Ersatzmassnahmen zu beantragen. Das Gesuch ist kurz zu begründen (Art. 237 Abs. 5 und Art. 228 StPO analog).