1.2. Dem Beschuldigten wird unter Androhung von Art. 292 StGB verboten, die Stadt Aarau zu betreten, ausgenommen das Gebiet zwischen Bahnhof und Q-Strasse zwecks Konsultationen bei seiner Hausärztin, Therapeutin und Apotheke C._____. 1.3. Dem Beschuldigten wird unter Androhung von Art. 292 StGB verboten, sich Herrn B._____ weniger als 200m zu nähern. Art. 292 StGB lautet wie folgt: "Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen -3-