2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte am 6. August 2024 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Versetzung des am 4. August 2024 festgenommenen Beschwerdeführers in Untersuchungshaft für einstweilen drei Monate. Der Beschwerdeführer beantragte anlässlich der Haftverhandlung vom 8. August 2024 sinngemäss, es seien anstelle von Untersuchungshaft mildere Ersatzmassnahmen anzuordnen. 2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verfügte am 8. August 2024 Folgendes: " 1. Das Gesuch der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen. Der Beschuldigte ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen.