Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.250 (HA.2024.380) Art. 270 Entscheid vom 3. September 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 8. August 2024 betreffend Ersatzmassnahmen für die Untersuchungshaft in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen den Beschwerdefüh- rer eine Strafuntersuchung wegen versuchter Nötigung und versuchter ein- facher Körperverletzung. Hintergrund ist eine am 4. August 2024 von B._____ (Strafkläger) getätigte Meldung eines angeblich zunächst verba- len, dann vom Beschwerdeführer auch tätlich geführten und mit Drohungen verbundenen Streits an die kantonale Notrufzentrale. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte am 6. August 2024 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Versetzung des am 4. August 2024 festgenommenen Beschwerdeführers in Untersu- chungshaft für einstweilen drei Monate. Der Beschwerdeführer beantragte anlässlich der Haftverhandlung vom 8. August 2024 sinngemäss, es seien anstelle von Untersuchungshaft mildere Ersatzmassnahmen anzuordnen. 2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verfügte am 8. Au- gust 2024 Folgendes: " 1. Das Gesuch der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen. Der Beschuldigte ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 2. Anstelle der Untersuchungshaft werden gestützt auf Art. 237 Abs. 1 StPO einstweilen bis längstens 6. November 2024 folgende Ersatzmassnahmen erlassen: 1. 1.1. Dem Beschuldigten wird unter Androhung von Art. 292 StGB per sofort verboten, mit B._____ in irgendeiner Weise Kontakt aufzunehmen, sei es via Telefon, SMS, WhatsApp, E-Mail oder auf sonstige Weise. 1.2. Dem Beschuldigten wird unter Androhung von Art. 292 StGB verboten, die Stadt Aarau zu betreten, ausgenommen das Gebiet zwischen Bahn- hof und Q-Strasse zwecks Konsultationen bei seiner Hausärztin, The- rapeutin und Apotheke C._____. 1.3. Dem Beschuldigten wird unter Androhung von Art. 292 StGB verboten, sich Herrn B._____ weniger als 200m zu nähern. Art. 292 StGB lautet wie folgt: "Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen -3- Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Be- amten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlas- senen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft." 2. Dem Beschuldigten wird verboten, Alkoholika und andere bewusst- seinsbeeinträchtigende Substanzen zu konsumieren. 3. Der Beschuldigte wird verpflichtet - sich unverzüglich in einen von ihm selber organisierten Alkohol- entzug zu begeben und sich über dessen Anmeldung bis zum 14. August 2024, sowie alsdann monatlich über die absolvierten Schritte (Testungen, Therapien) - sich über die bei D._____ absolvierten Therapiesitzungen und Verlauf und deren Verlauf monatlich bei der Verfahrensleitung (Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau) schriftlich auszuweisen, erstmals per 31. August 2024 3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wird höflich ersucht, das Opfer über die bevorstehende Haftentlassung zu informieren sowie – allenfalls unter Beizug der Polizei – dem Beschuldigten zu ermöglichen, seine Klei- dung sowie persönliche Gegenstände aus der vormals gemeinsamen Wohnung zu holen. 4. Der Beschuldigte ist berechtigt, bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll eine Aufhebung oder Lockerung der Ersatzmassnahmen zu beantragen. Das Gesuch ist kurz zu begründen (Art. 237 Abs. 5 und Art. 228 StPO analog). 5. Bei Verstoss gegen die Ersatzmassnahmen und Nichtbefolgen der vorste- henden Auflagen kann das Zwangsmassnahmengericht die Ersatzmass- nahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Unter- suchungshaft anordnen (Art. 237 Abs. 4 StPO). 6. Über die Kosten des Haftverfahrens wird im Hauptverfahren entschieden werden." 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen die ihm am 13. August 2024 zuge- stellte Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau mit Eingabe vom 17. August 2024 Beschwerde. Sinngemäss beantragte er die Aufhebung des die Stadt Aarau betreffenden Rayonverbots und eine Lockerung des Kontaktverbots zu B._____ in dem Sinne, dass ihm durch E._____ (psychiatrische Spitex Aarau) vermittelte Kontakte mit B._____ in einem "geschützten Rahmen" mit dessen Einverständnis zu erlauben seien. Zudem wandte er sich mit Beschwerde sinngemäss gegen die -4- Verpflichtung, sich einer Alkoholentzugsbehandlung zu unterziehen, nach- dem er von seiner Hausärztin offenbar zu einem stationären Alkoholentzug angemeldet wurde, selbst aber eine ambulante (wöchentlich oder zweiwö- chentlich durchzuführende) "Alkoholberatung" für ausreichend zu halten scheint. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeant- wort datiert vom 22. August 2024 (Postaufgabe am 23. August 2024) die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau teilte mit Eingabe datiert vom 22. August 2024 (Postaufgabe am 23. August 2024) mit, unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung auf eine Ver- nehmlassung zu verzichten. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ordnete mit Verfü- gung vom 8. August 2024 verschiedene Ersatzmassnahmen anstelle von Untersuchungshaft an. Der Beschwerdeführer ist berechtigt, diese Verfü- gung mit Beschwerde anzufechten (Art. 237 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 222 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene und (unter Vorbehalt von nachfolgender E. 3.8) von einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO getragene Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte zur Begründung der von ihr im Haftantrag geltend gemachten Ausführungsgefahr aus, dass der Be- schwerdeführer B._____ bei der Auseinandersetzung vom 4. August 2024 gedroht habe, ihn zu töten, wenn er ihm nicht seine Katze (diejenige von B._____) bringe. Auch habe der Beschwerdeführer B._____ mit dem Ziel, ihn zu verletzen, tätlich angegangen und gebissen. Die Beziehung zwi- schen dem Beschwerdeführer und B._____ sei in jüngster Zeit mutmasslich von zusehends aggressiven Auseinandersetzungen geprägt gewesen, ob- wohl der Beschwerdeführer bis anhin (gerade) nicht durch gewalttätiges Verhalten aufgefallen und auch nicht vorbestraft sei. Die im Raum stehende Todesdrohung dürfte im Rahmen eines länger schwelenden Beziehungs- streits geäussert worden sein. Dass der Beschwerdeführer eine "problema- tische Persönlichkeit" aufweise, zeige sich nicht nur im jüngsten Vorfall, sondern auch daran, dass die Polizei bereits an Heiligabend 2023 wegen -5- einer Intoxikation des Beschwerdeführers habe ausrücken müssen. Beim Vorfall vom 4. August 2024 habe es der Beschwerdeführer zudem nicht nur bei Worten belassen, sondern gegen B._____ mutmasslich auch Gewalt angewendet. Es müsse befürchtet werden, dass der Beschwerdeführer eine "instabile Persönlichkeit" aufweise, die unter dem Einfluss regelmäs- sigen Alkoholkonsums verstärkt zutage trete. Dies spreche für seine Unbe- rechenbarkeit und Gefährlichkeit. Es gebe auch Anhaltspunkte für Gewalt- fantasien des Beschwerdeführers, die nicht nur gegen B._____, sondern auch Dritte (namentlich Asylsuchende und Politiker) gerichtet seien. Es sei zu befürchten, dass der Beschwerdeführer seinen Worten Taten folgen las- sen und B._____ töten könnte. 2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte Ausfüh- rungsgefahr im Wesentlichen mit der Begründung, dass zwischen dem Be- schwerdeführer und B._____ "ein immer wieder auflebender und bereits länger andauernder Konflikt" herrsche. Es bestehe der dringende Tatver- dacht, dass es dabei auch zu tätlichen Übergriffen des Beschwerdeführers gekommen sei, darunter womöglich auch zu Schlägen mit einer von der Polizei beim Lift vor der Wohnungstüre sichergestellten Schraubzwinge. 3. 3.1. Als Ausführungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 2 StPO gilt die ernsthafte und unmittelbare Gefahr, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Ver- brechen auszuführen, wahrmachen. Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist bei blossen Ersatzmassnahmen für Haft grundsätzlich ein weniger strenger Massstab an die erforderliche Intensität des besonderen Haftgrunds anzulegen als bei strafprozessualem Freiheitsentzug (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_489/2018 vom 21. November 2018 E. 2 mit Hinweis u.a. auf BGE 133 I 27 E. 3.3). Dem- entsprechend können Ersatzmassnahmen ausreichen, um einer geringen Ausführungsgefahr zu begegnen. Auch im Rahmen von Ersatzmassnah- men dient der besondere Haftgrund der Ausführungsgefahr aber etwa nicht dazu, jemanden von Ehrverletzungen oder ungerechtfertigten Strafanzei- gen abzuhalten (Urteil des Bundesgerichts 7B_67/2024, 7B_268/2024 vom 22. März 2024 E. 3.3 und 3.6.4). 3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau begründete die von ihm bejahte Ausführungsgefahr anders als die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau gerade nicht mit der Befürchtung, dass der Beschwerdeführer seine Todesdrohungen wahr machen könnte, sondern mit der Befürchtung, dass es zu weiteren (minderschweren) Gewalttätigkeiten des Beschwerde- führers gegenüber B._____ kommen könnte. Weil Todesdrohungen, wie -6- vom Beschwerdeführer mutmasslich ausgestossen, aber regelmässig auch als Androhungen von (im Vergleich zu Tötungen) minderschweren Gewalt- taten (namentlich in Form von Tätlichkeiten, einfachen oder auch schweren Körperverletzungen) zu verstehen sind, ist es nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau seine Befürchtung unter dem Aspekt der Ausführungsgefahr (und nicht etwa der Wiederho- lungsgefahr) beurteilte. Auch erscheint es nicht ohne Weiteres unzulässig, mit der Befürchtung, dass der Beschwerdeführer B._____ mit einer Schraubzwinge (vgl. hierzu act. 22) oder in vergleichbar gefährlicher Weise angehen könnte, im Rah- men von Ersatzmassnahmen Ausführungsgefahr zu bejahen, können sol- che Angriffe doch durchaus auch zu lebensgefährlichen oder anderen schweren Verletzungen i.S.v. Art. 122 StGB führen. Ebenso wenig er- scheint es ohne Weiteres willkürlich, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau dem Beschwerdeführer diesbezüglich eine ungüns- tige Risikoprognose stellte. Nachdem der Beschwerdeführer die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 8. August 2024 gerade nicht mit der Begründung anfocht, dass gar keine Ersatzmassnah- men rechtfertigende Ausführungsgefahr vorliege, sondern sinngemäss ein- zig damit, dass einzelne Ersatzmassnahmen unverhältnismässig seien, er- übrigen sich weitere Ausführungen hierzu. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer B._____ (etwa durch Suiziddro- hungen) zu nötigen versuchen könnte (vgl. hierzu Einvernahme von B._____ vom 5. August 2024 [act. 28 ff.], zu Fragen 36 und 62; Einver- nahme des Beschwerdeführers vom 5. August 2024 [act. 6 ff.], zu Frage 81), wurde weder von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau noch vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zur Begründung von Ausführungsgefahr herangezogen. Ob dies an sich möglich gewesen wäre, kann offenbleiben, zumal die Befürchtung, dass es zu (weiteren) Nöti- gungsversuchen kommen könnte, zumindest im vorliegenden Fall deutlich hinter der Befürchtung, dass es zu (weiteren) Gewalttätigkeiten kommen könnte, zurücksteht. 3.3. Der Beschwerdeführer scheint gegenüber B._____ in gefühlsmässiger Hin- sicht keineswegs indifferent zu sein, sondern ihn weiterhin gern zu haben und als einen wichtigen Teil seines Lebens zu betrachten (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 5. August 2024, zu den Fragen 13 f.). Auch der vom Beschwerdeführer mit Beschwerde gestellte Antrag, es seien ihm durch E._____ (psychiatrische Spitex Aarau) vermittelte Kontakte mit B._____ in einem "geschützten Rahmen" mit dessen Einverständnis zu er- lauben, zeigt, dass es dem Beschwerdeführer weiterhin ein besonderes Bedürfnis ist, in privaten Belangen mit B._____ in Kontakt bleiben zu kön- nen. Dieses Kontaktbedürfnis ist aber in zweierlei Hinsicht problematisch: -7- - Erstens scheint B._____ die Gefühle des Beschwerdeführers nicht in gleicher Weise zu erwidern. So will B._____ seine Beziehung zum Be- schwerdeführer nicht mehr als eine Partnerschaft oder eine wirkliche Paarbezeichnung bezeichnen (Einvernahme von B._____ vom 5. Au- gust 2024, zu Fragen 17 f.) und hat dem Beschwerdeführer als seinem Untermieter offenbar bereits fristlos die Wohnung gekündigt (zu Frage 78). - Zweitens leidet der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen und auch denjenigen von B._____ unter einer derzeit nicht ausreichend kontrollierten Alkoholproblematik. Unter Alkoholeinfluss scheint er zu- mindest gegen B._____ aggressiv zu werden. Der Beschwerdeführer sprach bei seiner Einvernahme vom 5. August 2024 davon, wegen des Alkohols einen "Filmriss" gehabt zu haben (zu Frage 23) und "dann auch viel Blödsinn" zu reden, den er nie machen würde (zu Frage 24; ähnlich zu Frage 37). Wenn er betrunken sei, sei er in keinem schönen Zustand (zu Frage 47). Er trinke bis zu 5 Liter Bier, nicht täglich, "in den letzten Tagen" aber wieder gehäuft (zu Fragen 45 f.). Somit ist von einem nicht unerheblichen Kontaktbedürfnis des Beschwer- deführers zu B._____ auszugehen, welches unter Alkoholeinfluss dazu füh- ren könnte, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines "Filmrisses" bzw. einer Impulshandlung B._____ etwa an dessen Wohnadresse aufsu- chen und gewalttätig angehen könnte. Diese Gefahr wäre insbesondere dann akut, wenn sich der Beschwerdeführer in stark alkoholisiertem Zu- stand bereits in grosser örtlicher Nähe zu B._____ aufhalten sollte, mithin gerade dann, wenn er in Gehdistanz zur Wohnadresse von B._____ eine Wohnung in der Altstadt von Aarau beziehen würde, wie von ihm bei Auf- hebung des Rayonverbots offensichtlich beabsichtigt. Dass das vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ausgesprochene Rayon- verbot geeignet ist, dieser Gefahr zu begegnen, steht ausser Frage. Frag- lich kann nur sein, ob es im engeren Sinne verhältnismässig ist, mithin ob die so zu erreichende Risikoreduktion die für den Beschwerdeführer damit verbundenen Einschränkungen von Grundfreiheiten zu rechtfertigen ver- mag. 3.4. Der Beschwerdeführer lebte die letzten Jahre zusammen mit B._____ in der Stadt Aarau, was seinen Ausführungen mit Beschwerde, sich in Aarau zu Hause zu fühlen, eine gewisse Plausibilität verleiht. Vor dem Zwangs- massnahmengericht des Kantons Aargau berief er sich aber gerade nicht auf eine besondere Verbundenheit zur Stadt Aarau, sondern führte aus, dass er abgesehen von seiner in der Q-Strasse domizilierten Hausärztin, Psychologin und Apotheke nichts in der Stadt Aarau brauche. Zudem be- stätigte er, dass er einstweilen in Visp wohnen könne, in Lenzburg den -8- letzten Teil eines Praktikums antreten und dort ein Zimmer suchen wolle und zwischenzeitlich pendeln könne (act. 93). Angesichts dieser Ausfüh- rungen durfte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau be- gründeterweise davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer abgesehen davon, dass er sich in Aarau in hausärztlicher und psychologischer Be- handlung befindet, keinen besonderen Bezug zu Aarau hat und seinen Wohnsitz aus beruflichen Gründen sowieso nach Lenzburg verlegen will. Dass es unter diesen Umständen die gerade bei längeren Aufenthalten des Beschwerdeführers in der Stadt Aarau (wie gezeigt) konkret gegebene Ge- fahr von Gewalttaten zum Nachteil von B._____ einstweilen (bis zum 6. No- vember 2024) höher gewichtete als dessen eher abstraktes (weil nicht mit konkreten Umständen begründetes) Bedürfnis, weiterhin in der Stadt Aarau verweilen und leben zu können, ist nicht zu beanstanden. 3.5. Weil die kantonale Beschwerdeinstanz in hängigen Haftbeschwerdeverfah- ren auch erstmals geltend gemachte oder von Amtes wegen ersichtlich ge- wordene haftrelevante Noven grundsätzlich zu berücksichtigen hat (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6) und dies in Be- achtung von Art. 237 Abs. 4 StPO auch gelten dürfte, wenn es einzig um Ersatzmassnahmen geht, sind bei der Überprüfung angefochtener Ersatz- massnahmen auch erst mit Beschwerde bekanntgewordene Umstände mitzuberücksichtigen, soweit dadurch der für die Beurteilung der Recht- mässigkeit der fraglichen Ersatzmassnahmen massgebliche Sachverhalt eine entscheidende Änderung erfährt. Dies könnte vorliegend etwa der Fall sein, wenn sich die Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers in berufli- cher oder privater Hinsicht zwischenzeitlich massgeblich verändert hätten oder die Alkohol-/Gewaltproblematik nicht mehr in gleichem Ausmasse wie zuvor unkontrolliert wäre. Die vom Beschwerdeführer nicht näher begrün- dete oder belegte Äusserung mit Beschwerde, sich in Aarau zu Hause zu fühlen und die Möglichkeit zu haben, per 1. September 2024 eine Wohnung in der Altstadt von Aarau zu beziehen, genügt hierfür aber nicht. Insofern besteht keine Veranlassung, im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens auf das vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ausgespro- chene Rayonverbot zurückzukommen. 3.6. Bezüglich des Antrags des Beschwerdeführers, es sei das Kontaktverbot zu B._____ für "einfache und private Belange" in dem Sinne zu lockern, dass ihm durch E._____ (psychiatrische Spitex Aarau) vermittelte Kontakte mit B._____ in einem "geschützten Rahmen" mit dessen Einverständnis zu erlauben seien, verhält es sich so, dass diese vom Beschwerdeführer erst mit Beschwerde thematisierte (sehr spezifische) Kontaktmöglichkeit vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wohl gar nicht als mögli- che Ausnahme zum ausgesprochenen Kontaktverbot geprüft worden war. Dies ist ihm aber nicht etwa als eine Verletzung des -9- Untersuchungsgrundsatzes zum Vorwurf zu machen. Das Zwangsmass- nahmengericht des Kantons Aargau hatte sich einzig unter Bezugnahme auf rechtserhebliche Fallumstände zur konkreten Ausgestaltung des Kon- taktverbots zu äussern. In diesem Sinne erkannte es denn auch, dass im Zusammenhang mit der Auflösung des gemeinsamen Haushalts ein be- rechtigtes Kontaktbedürfnis des Beschwerdeführers besteht, und trug es diesem dahingehend Rechnung, dass es die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau in Dispositiv-Ziff. 3 ersuchte, es dem Beschwerdeführer (allenfalls unter Beizug der Polizei) zu ermöglichen, seine Kleider und persönlichen Gegenstände aus der vormals gemeinsamen Wohnung zu holen. Nachdem der Beschwerdeführer die ihm ausdrücklich gestellte Frage, ob es andere zwingende Kontaktgründe gebe, verneint hatte (act. 94), hatte es aber kei- nen Anlass, von sich aus nach solchen (jedenfalls nicht offensichtlichen) Kontaktinteressen zu suchen und ihnen bei der Ausgestaltung des Kontakt- verbots Rechnung zu tragen. 3.7. Darüber hinaus berief sich der Beschwerdeführer auch mit seinen Ausfüh- rungen mit Beschwerde, wonach er für "einfache und private Belange" mit B._____ in Kontakt treten können möchte, nicht auf konkrete (bereits be- stehende) Kontaktinteressen. Vielmehr machte er damit ein sehr allgemei- nes (wenngleich womöglich grundrechtlich geschütztes) Kontaktbedürfnis geltend und möchte er offenbar deswegen sozusagen prophylaktisch zu- sätzliche Kontaktmöglichkeiten (wie von ihm beantragt) eingeräumt erhal- ten. Dieses vom Beschwerdeführer erstmals mit Beschwerde geltend ge- machte allgemeine Kontaktbedürfnis lässt das ausgefällte Kontaktverbot nicht als von Beginn weg unverhältnismässig oder sonstwie unrechtmässig erscheinen. Dies gilt umso mehr auch deshalb, weil der Beschwerdeführer das besagte Kontaktbedürfnis mit Beschwerde selbst dahingehend relati- vierte, dass er kein Bedürfnis habe, sich B._____ privat zu nähern. Insofern besteht keine begründete Veranlassung, im Rahmen dieses Be- schwerdeverfahrens auf das vom Zwangsmassnahmengericht des Kan- tons Aargau ausgesprochene Kontaktverbot zurückzukommen. Sollte der Beschwerdeführer konkrete Kontaktinteressen haben, bleibt es ihm unbe- nommen, deswegen bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau eine Lo- ckerung des Kontaktverbots zu beantragen, worauf er bereits vom Zwangs- massnahmengericht des Kantons Aargau hingewiesen wurde. 3.8. Was die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau angeord- nete Auflage anbelangt, sich einer Alkoholentzugsbehandlung zu unterzie- hen und sich hierüber auszuweisen, ist darauf hinzuweisen, dass sich das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau nicht zu den Modalitäten dieser Alkoholentzugsbehandlung äusserte. Namentlich machte es dem Beschwerdeführer nicht die Auflage, sich hierfür in eine stationäre - 10 - Behandlung zu begeben. Insofern ist der Beschwerdeführer aufgrund der angefochtenen Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 8. August 2024 nicht verpflichtet, sich dem von seiner Haus- ärztin vorgeschlagenen stationären Alkoholentzug (wenngleich wohl sinn- voll) zu unterziehen, sondern ist die Auflage des Zwangsmassnahmenge- richts des Kantons Aargau eben so zu verstehen, dass er sich zumindest in eine ärztlich begleitete und kontrollierte ambulante Alkoholentzugsbe- handlung zu begeben hat. Soweit dies der Intention des Beschwerdefüh- rers entspricht, ist er durch die angefochtene Verfügung nicht (i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO) beschwert und ist insofern auf seine Be- schwerde nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus mit seinen Ausführungen mit Beschwerde, wonach eine ein- bis zweiwöchentliche "Alkoholberatung" ausreichend wäre, geltend machen will, dass das Zwangsmassnahmenge- richt des Kantons Aargau die Modalitäten der angeordneten (ambulanten) Alkoholentzugsbehandlung nicht vollumfänglich der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt hätte überlassen dürfen, sondern bezüglich der ärztlichen Behandlung weitere Vorgaben in seinem Sinne hätte machen müssen, trifft dies offensichtlich nicht zu und ist die Beschwerde als unbe- gründet abzuweisen, ohne dass dies noch näher zu erläutern wäre. 3.9. Die Beschwerde erweist sich damit als insgesamt unbegründet und ist ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem- entsprechend sind die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen. Entschädigungen sind keine auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 55.00, zusammen Fr. 1'055.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. - 11 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 3. September 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard