5.2. Die Beschwerdeführerin führt hiergegen aus, es bestehe weder ein sich erhärtender Tatverdacht noch eine ausreichende Kollusionsgefahr. Die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft sei bereits deshalb unverhältnismässig und die Beschwerdeführerin mit sofortiger Wirkung zu entlassen. Des Weiteren seien die persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Die Verlängerung stelle für sie eine besondere Härte dar, da ihre Mutter und deren Lebenspartner gesundheitlich angeschlagen und auf ihre Unterstützung angewiesen seien.