5. 5.1. Zur Verhältnismässigkeit der von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragten Haftverlängerung führte die Vorinstanz aus, zur Gewähr einer ungehinderten Strafuntersuchung seien nach wie vor keine milderen Mittel als die Untersuchungshaft ersichtlich. Die Kollusionsgefahr sei allerdings höchstens noch bis zur Auswertung des Mobiltelefons von C._____ zu bejahen. Die weitere Beurteilung des besonderen Haftgrundes hänge in massgeblicher Weise von den Ergebnissen dieser Auswertung ab. Liessen sich - 11 -