4.5. Im Übrigen lässt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie sich bislang kooperativ verhalten habe, nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal sie – gerade im Zusammenhang mit den Mitbeschuldigten C._____ und D._____ – die Aussage teilweise gänzlich verweigerte oder sich auf Schutzbehauptungen beschränkte (vgl. E. 3.4.2 hiervor; vgl. Einvernahme Beschwerdeführerin vom 11. Oktober 2023). Zusammengefasst hat die Vorinstanz das Vorliegen der Kollusionsgefahr damit zu Recht bejaht.