Dafür spricht auch, dass D._____ angab, aus Gründen des Selbstschutzes nicht sagen zu dürfen, von wem er beauftragt worden sei oder wo er die Beschwerdeführerin schon einmal gesehen habe (vgl. E. 3.4.2.2). Im Falle einer vorzeitigen Freilassung der dringend tatverdächtigen Beschwerdeführerin wäre die unbeeinflusste Wahrheitsfindung durch die Strafbehörden – insbesondere die kollusionsfreie Einvernahme weiterer Beteiligter – nicht mehr ohne weiteres gewährleistet.