Eine Vernetzung der Beschwerdeführerin mit diesen und allenfalls weiteren Beteiligten erscheint sodann naheliegend, ansonsten D._____ kaum beauftragt worden wäre, grössere Mengen an Betäubungsmittel an den Wohnort der Beschwerdeführerin zu liefern. Dafür spricht auch, dass D._____ angab, aus Gründen des Selbstschutzes nicht sagen zu dürfen, von wem er beauftragt worden sei oder wo er die Beschwerdeführerin schon einmal gesehen habe (vgl. E. 3.4.2.2).