__ hinzuweisen. Wie diese zutreffend ausführt, könnte die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Freilassung zwar nicht mehr auf diese Auswertung einwirken, weshalb die Kollusionsgefahr diesbezüglich entfällt (vgl. angefochtene Verfügung E. 5.2.4). Entgegen der Beschwerdeführerin geht die Vorinstanz unter den dargelegten Umständen aber zu Recht von einer hohen Wahrscheinlichkeit der Ermittlung weiterer Beteiligter, darunter etwa die von D._____ angesprochenen Auftraggeber, aus. Eine Vernetzung der Beschwerdeführerin mit diesen und allenfalls weiteren Beteiligten erscheint sodann naheliegend, ansonsten D.___