sein. D._____ gab anlässlich seiner Einvernahme am 11. Oktober 2023 ausserdem an, von "drei Schwarzen" in […] entgeltlich beauftragt worden zu sein, die Betäubungsmittel bei der Wohnung der Beschwerdeführerin zu deponieren. Er dürfe aus Selbstschutz allerdings nicht sagen, um wen es sich dabei handle (vgl. Einvernahme von D._____, Fragen 63 ff.). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass eine Identifikation dieser drei Auftraggeber bzw. weiterer noch unbekannter Beteiligter bislang stattgefunden hätte. Mit der Vorinstanz ist deshalb auf die massgebliche Bedeutung der noch ausstehenden Auswertung der Mobiltelefone von C._____ und D._____ hinzuweisen.