__ mutmasslich als Bunker- bzw. Umschlagplatz diente, ergeben sich insbesondere aus den beschlagnahmten Gegenständen sowie aus dem Umstand, dass D._____ anlässlich der Hausdurchsuchung vom 10. Oktober 2023 als möglicher Lieferant angehalten werden konnte und die Verpackung der von ihm mitgeführten Heroinportionen mit jener der in der Wohnung sichergestellten Portionen identisch war (vgl. E. 3.4.2 hiervor; Aktennotiz der Kantonspolizei Aargau vom 11. Oktober 2023 betreffend Schnelltest von unbekannten Substanzen auf Betäubungsmittel). Neben der Beschwerdeführerin und D._____ steht auch C.__