Bei der Durchsuchung der Gerätschaften von E._____ seien zudem keine Hinweise auf einen Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und relevanten Dritten gefunden worden. Es sprächen keine Gründe für das Vorliegen einer Kollusionsgefahr bzw. seien die Gründe im Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft inzwischen weggefallen. Das Abwarten der Durchsuchung der Mobiltelefone von C._____ und D._____ vermöge keine ausreichende Kollusionsgefahr zu begründen, da die Beschwerdeführerin auf diese Daten nicht mehr zugreifen und folglich einen allfälligen Beweis nicht vereiteln könne (vgl. Beschwerde, Rz. 18 ff.).