Es sei deshalb sehr unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin Personen, deren Kontaktangaben sich auf den Gerätschaften von C._____ befänden, kontaktieren könnte (vgl. Beschwerde, Rz. 14 f.). Weder die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau noch die Vorinstanz lege dar, um welche Dritte es sich dabei konkret handle. Es stehe zudem die klare Aussage in den Akten, wonach sämtliche Drogengeschäfte über C._____ gelaufen seien. Auch dürften nach der dreimonatigen Abwesenheit der Beschwerdeführerin allfällige Dritte bereits gewarnt sein.