Wie die Vorinstanz festgehalten habe, seien darauf keine inkriminierenden Dateien gefunden worden. Aus dem bisherigen Verhalten der Beschwerdeführerin ergebe sich kein Indiz für eine Kollusionsgefahr (vgl. Beschwerde, Rz. 13). Die persönliche Beziehung mit C._____ und dessen Wohnverhältnisse seien weiterhin unklar. Die in den Akten liegenden Aussagen verdeutlichten, dass die Beschwerdeführerin mit den deliktischen Machenschaften von C._____ nichts zu tun und dessen Umfeld nicht gekannt habe. Es sei deshalb sehr unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin Personen, deren Kontaktangaben sich auf den Gerätschaften von C._____ befänden, kontaktieren könnte (vgl. Beschwerde, Rz.