Lenzburg-Aarau darauf verzichte, konkrete Hinweise für das Vorliegen von Verdunkelungsgefahr vorzubringen, komme sie den im vorliegenden Verfahrensstadium erhöhten Anforderungen an deren Nachweis nicht nach (vgl. Beschwerde, Rz. 11 f.). Vielmehr sprächen verschiedene Gründe gegen das Vorliegen einer Kollusionsgefahr. Die Beschwerdeführerin habe bei der Eröffnung der Festnahme am 12. Oktober 2023 Aussagen getätigt und sich während der Hausdurchsuchung kooperativ verhalten. Sie habe zudem ihren Siegelungsantrag betreffend ihre elektronischen Geräte zurückgezogen. Wie die Vorinstanz festgehalten habe, seien darauf keine inkriminierenden Dateien gefunden worden.