4.2. Das Vorliegen der Kollusionsgefahr wird von der Beschwerdeführerin bestritten. Sie führt im Wesentlichen aus, die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau seien allgemeiner Art und nicht ausreichend, um eine mehr als theoretische Kollusionsgefahr zu begründen. Den Tatverdacht erhärtende Beweise seien anlässlich der Auswertung der elektronischen Geräte der Beschwerdeführerin nicht gefunden worden. Es würden auch keine anderen Beweise vorgebracht, welche die Beschwerdeführerin hinsichtlich der ihr vorgeworfenen Delikte belasten oder die Annahme einer Kollusionsgefahr erhärten würden. Indem die Staatsanwaltschaft -8-