Diese Auswertung vermöge die Beschwerdeführerin auch bei Freilassung nicht zu vereiteln, weshalb die Kollusionsgefahr diesbezüglich entfalle. Zwar sei richtig, dass die Durchsuchung des Mobiltelefons der Beschwerdeführerin und die darauf befindlichen Daten offenbar keine für sie ungünstigen Beweise vorgebracht hätten. Entgegen ihrer Ansicht sei jedoch insbesondere die bevorstehende Auswertung des Mobiltelefons von C._____ relevant, zumal es sich dabei um ihren Partner/Mitbewohner handle und eine enge persönliche und räumliche "Verflechtung" zwischen ihnen bestanden habe.