_ sagte überdies aus, die Beschwerdeführerin schon einmal gesehen zu haben, wobei er aber nicht sagen dürfe, wo. Zudem gab er an, er habe im Auftrag von "drei Schwarzen" bei der Beschwerdeführerin "ein Couvert" deponieren wollen (vgl. Einvernahme von D._____ vom 11. Oktober 2023, Fragen 63 ff., 101 und 102). 3.5. Zusammengefasst liegen gewichtige Anhaltspunkte für eine Beteiligung der Beschwerdeführerin am Drogenhandel vor. Dass die Durchsuchung elektrischer Gerätschaften der Beschwerdeführerin offenbar keine weiteren -7-