Forensisch-chemischer Abschlussbericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 6. November 2023). Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 13. Oktober 2023 zutreffend ausführte, muss davon ausgegangen werden, dass D._____ und E._____ die Beschwerdeführerin gezielt aufsuchen wollten. Dem Vollzugsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 11. Oktober 2023 ist zu entnehmen, dass sie die Beschwerdeführerin grüssten und von ihr zurückgegrüsst wurden. D._____ sagte überdies aus, die Beschwerdeführerin schon einmal gesehen zu haben, wobei er aber nicht sagen dürfe, wo.