3.4.2.2. Dass die Beschwerdeführerin dringend verdächtigt wird, eine aktive Rolle im mutmasslichen Handel mit Betäubungsmitteln gehabt zu haben, ergibt sich weiter aus der Tatsache, dass D._____ und E._____ sie während der Hausdurchsuchung in ihrer Wohnung aufsuchten, um dorthin weitere Drogen zu liefern. So konnten in den Effekten von D._____ eine grössere Menge an Heroin (99.9 Gramm bei einem Reinheitsgrad von 39 % [+/- 4.0 %]), eine kleinere Menge an Kokain (0.99 Gramm bei einem Reinheitsgehalt von 81.4 % [+/-