_ vom 9. Oktober 2023, Frage 89). Im Zuge des Entsiegelungsverfahrens vor der Vorinstanz bestätigte er, lediglich im Jahr 2018 in der Wohnung der Beschwerdeführerin in S._____ gemeldet gewesen zu sein und nicht mehr dort wohnhaft zu sein (vgl. Verfügung der Vorinstanz ZM.2023.263 betreffend Entsiegelung vom 11. Dezember 2023 i.S. C._____, E. 5.2.3). Dies bestätigte auch die Beschwerdeführerin anlässlich der Hausdurchsuchung vom 10. Oktober 2023, gab sie doch gegenüber der Kantonspolizei Aargau an, C._____ sei oft dort, wohne jedoch nicht bei ihr und sie habe ihn erst vor wenigen Tagen wieder aus der Wohnung "geschmissen" (vgl. Vormeldung/