Entwurf Vollzugsbericht vom 11. Oktober 2023, S. 6; Aktennotiz der Kantonspolizei Aargau vom 11. Oktober 2023 betreffend Schnelltest von unbekannten Substanzen auf Betäubungsmittel). Das Auffinden dieser Gegenstände in der Wohnung in S._____ stellt bereits einen konkreten Anhaltspunkt für eine mutmassliche Beteiligung der Beschwerdeführerin am Handel mit Betäubungsmittel dar, zumal sie unbestrittenermassen dort wohnhaft ist. Der Mitbeschuldigte C._____ gab demgegenüber an, sein Zustellungsdomizil befinde sich im […] in Z._____ (vgl. Einvernahme von C._____ vom 9. Oktober 2023, Frage 89).