3.4.2. 3.4.2.1. Mit ihren Einwänden ist die Beschwerdeführerin nicht zu hören. Eine Straftat muss für die Anordnung bzw. die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft nicht bewiesen sein. Es genügt der Nachweis ausreichend konkreter Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und für eine diesbezügliche Beteiligung der inhaftierten Person (vgl. E. 3.4.1 hiervor). Wie die Vorinstanz bereits mit Verfügung vom 13. Oktober 2023 ausführte, wurden anlässlich der Hausdurchsuchung vom 10. Oktober 2023 in der Wohnung der Beschwerdeführerin in S._