Sie bringe keine aktuellen Untersuchungsergebnisse vor, dies insbesondere im Zusammenhang mit der Durchsuchung und Auswertung des Mobiltelefons und des Laptops der Beschwerdeführerin. Der dringende Tatverdacht gegen die Beschwerdeführerin habe sich seit ihrer Verhaftung am 10. Oktober 2023 somit nicht erhärtet bzw. es lägen keine weiteren konkreten Anzeichen dafür vor, dass sie die ihr vorgeworfene Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen habe. Dies sei jedoch Voraussetzung für die Verlängerung der Untersuchungshaft. Die Verlängerung sei daher zu Unrecht erfolgt (vgl. Beschwerde, Rz. 7).