3.2. Mit Beschwerde vom 22. Januar 2022 bestreitet die Beschwerdeführerin das Vorliegen des dringenden Tatverdachts. Die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau lege in ihrem Haftverlängerungsantrag nicht dar, dass sich der dringende Tatverdacht erhärtet habe. Sie bringe keine aktuellen Untersuchungsergebnisse vor, dies insbesondere im Zusammenhang mit der Durchsuchung und Auswertung des Mobiltelefons und des Laptops der Beschwerdeführerin.